Auszüge aus den Richtlinien des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes
(DeHoGa)
Gastaufnahmevertrag
1.Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Bis 8 Wochen vor Anreisetermin kann die Buchung kostenlos storniert werden. Bei frühzeitiger Abreise, verspäteter Anreise oder kurzfristiger Stornierung sind wir berechtigt Ihnen, bei gebuchter Übernachtung 90%, bei gebuchter Übernachtung mit Frühstück 80 %, bei gebuchter Übernachtung mit Halbpension 70 % der Kosten zu berechnen!
3. Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung, dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastwirt (Vermieter) ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungsgrundsätzen bei Ferienwohnungen 10 % des Übernachtungspreises.
5. a) Der Gastwirt (Vermieter) ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer / Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers / Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrages zu zahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Vermieters.
Reiserücktrittskostenversicherung
Immer wieder passiert es, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann, oder abgebrochen werden muss.
Als Schutz vor unvorhergesehenen Risiken (z.B. Krankheit) empfehlen wir den Abschluss einer ELVIA Hotel-Stornoversicherung.
Entsprechende Vordrucke entnehmen Sie unserer Homepage, in dem Sie
oder direkt unter der Telefonnummer 08663-5430.
Vorzeitige Abreise aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder unvorhergesehener Fälle, entbinden den Mieter nicht von der Leistung eines Schadenersatzes. Auch bei Nichtbezug des vertraglich bereitgestellten Quartiers ist Schadenersatz zu leisten. Für die Reservierung von Zimmern und Ferienwohnungen kann eine entsprechende Anzahlung verlangt werden.






